EXPORT

Sie möchten Waren ins Ausland versenden? Dann ist es von großer Relevanz, ob das Zielland innerhalb oder außerhalb der EU liegt.

Denn der Versand von Waren innerhalb der EU ist zollfrei, so dass keine Anmeldung beim Zoll nötig ist. Soll Ihre Sendung in ein Land exportiert werden, das nicht zu den EU-Mitgliedsstaaten gehört oder ein EU-Ausnahmegebiet ist, ist sie grundsätzlich zollpflichtig.

Wir haben für Sie zusammengefasst, worauf Sie achten müssen, damit Ihre Sendung beim Export reibungslos den Zoll passieren kann.

Customs Support

Sie haben Fragen zur Ausfuhranmeldung Ihrer Exporte & Importe, zu Rückwaren oder digitalen Zolldaten? Unsere Experten sind für Sie da!

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NICHT-EU-LÄNDER

Beim Export in ein Nicht-EU-Land müssen einer Warensendung durch den Versender bestimmte Dokumente beigefügt werden.

Diese richten sich nach Inhalt der Sendung, Warenwert und Zielland.

Alle Zolldaten und -dokumente müssen den Zollbehörden digital zur Verfügung gestellt werden. Wie das funktioniert, finden Sie in unserem Special zur digitalen Übertragung von Zolldaten

DDI Ausgangszollstellen

DDI Ausgangszollstellen
  • DDI nach UK: FR620001
  • DDI in die Schweiz: DE004055
  • DDI nach Norwegen: DK007900
  • DDI nach Serbien: HU121000

Jede Ausfuhrsendung muss von bestimmten Dokumenten für die Exportzollabfertigung sowie den Angaben zum Beförderer begleitet werden.

  • Bis 1.000 EUR Sendungswert (konkludente Ausfuhr):
    Handels- oder Proformarechnung (Original und 3 Kopien)
  • Über 1.000 EUR Sendungswert (elektronisches Ausfuhrverfahren):
    Handels- oder Proformarechnung (Original und 3 Kopien) und Ausfuhrbegleitdokument
  • Waren, die besonderer Überwachung unterliegen (elektronisches Ausfuhrverfahren):
    Handels- oder Proformarechnung (Original und 3 Kopien) und Ausfuhrbegleitdokument und ggf. Ausfuhrgenehmigung oder weitere Begleitdokumente
  • Mit DHL Paperless Trade (PLT) können Sie erforderliche Begleitdokumente auch online an DHL Express übermitteln und müssen diese nicht ausdrucken und an die Sendung anbringen.

Ausfuhrsendungen, deren Wert 1.000 EUR oder Gewicht 1.000 kg überschreitet, müssen elektronisch beim Zoll angemeldet werden. DHL kann grundsätzlich nur Ausfuhranmeldungen im zweistufigen Verfahren verarbeiten, da seit ATLAS-AES-Release 3.0 nur hier über die sog. Master Reference Number (MRN, ehemals Movement Reference Number) eine strukturell einheitliche ID vergeben wird, die automatisiert und standardisiert verarbeitbar ist. Wir empfehlen, die elektronische Anmeldung grundsätzlich im zweistufigen Verfahren vorzunehmen.

  • Nutzen Sie unseren AES Ausfuhranmeldeservice oder erstellen Sie die Anmeldung selbst über eine eigene ATLAS-Software oder kostenlos über die Internet-Ausfuhranmeldung Plus (IAA+).
  • Das zweistufige Verfahren ist verpflichtend vorzunehmen für alle Waren, die besonderer Überwachung unterliegen (z. B. ausfuhrgenehmigungspflichtige Waren). Die Werte einzelner DHL-Sendungen müssen zusammengerechnet werden, wenn diese an einem Tag von einem Versender an denselben Empfänger in dasselbe Bestimmungsland gehen.
  • Im Falle der zweistufigen Ausfuhrverfahren, die Sie bei Ihrer zuständigen Ausfuhrzollstelle eröffnen, übergeben Sie uns nach Überlassung des Ausfuhrverfahrens das Ausfuhrbegleitdokument (kurz: ABD) sowie die MRN.
  • Nach dem Export Ihrer Sendung erhalten Sie über Ihr ATLAS oder IAA+ einen Ausgangsvermerk als Nachweis für Ihre Unterlagen.

Ausfuhrsendungen, deren Wert 1.000 EUR oder Gewicht 1.000 kg nicht überschreitet, können konkludent beim Zoll angemeldet werden.

  • Konkludente Ausfuhr durch DHL Express direkt bei der Ausgangszollstelle, an welcher die Sendung die EU verlässt. Sie übergeben uns die Handels- oder Proformarechnung.
  • Die Werte einzelner DHL-Sendungen müssen zusammengerechnet werden, wenn diese an einem Tag von einem Versender an denselben Empfänger in dasselbe Bestimmungsland gehen. Dadurch übersteigen sie gegebenenfalls die Grenze von 1.000 EUR/1.000 kg und es ist eine elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich.
  • Waren, die besonderer Überwachung unterliegen (z. B. ausfuhrgenehmigungspflichtige Waren), müssen im zweistufigen elektronischen Verfahren angemeldet werden, unabhängig des Sendungswertes
  • Nach dem Export Ihrer Sendung erhalten Sie per E-Mail eine Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke als Nachweis für Ihre Unterlagen.

Mit dem AES Ausfuhranmeldeservice (Automated Export Declaration Service) überlassen Sie DHL Express die Anmeldung Ihrer zollpflichtigen Exportsendungen beim Zoll im zweistufigen Ausfuhrverfahren. Wir melden Ihre Sendung über ATLAS an und erstellen das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) für Sie. Hier finden Sie mehr Informationen und alle relevanten Dokumente.

Zwischen der EU und zahlreichen Ländern existieren Präferenzabkommen, die eine zollfreie oder vergünstigte Einfuhr für bestimmte Waren ermöglichen, die in der EU hergestellt worden sind.

  • Nachweis durch präferenzielle Ursprungszeugnisse (z. B. EUR.1, EUR-MED, A.TR) oder Ursprungserklärung auf der Rechnung, die im Original die Sendung begleiten müssen
  • Bitte prüfen Sie Ihre Möglichkeiten über das Portal „Warenursprung und Präferenzen Online“ des deutschen Zolls

Für manche Waren werden vom Empfänger nicht-präferenzielle Ursprungszeugnisse  benötigt, z. B. aufgrund von Einfuhrbeschränkungen oder zum Ursprungsnachweis bei Weiterverkauf.

  • Für weitere Informationen sprechen Sie bitte Ihre zuständige IHK an

Manche Waren unterliegen einer besonderen Überwachung bei der Ausfuhr und sind ggf. ausfuhrgenehmigungspflichtig oder nicht ausfuhrfähig.

  • Verbote und Beschränkungen für bestimmte Waren, z. B. artengeschützte Tiere & Pflanzen, Betäubungsmittel, Waffen
  • Handelspolitische Maßnahmen in Form von Sanktionen und Embargos gegen bestimmte Länder und Personen, z. B. Iran, Syrien, Nordkorea, Taliban . Weitere Informationen finden Sie in den Länderinformationen

EU-AUSNAHMEGEBIETE

Einige Gebiete in der EU gehören zwar zum politischen Gebiet, aber nicht zum zollrechtlichen und unterliegen den gleichen Bestimmungen wie Nicht-EU-Länder.

Darüber hinaus gibt es Gebiete, die zum zollrechtlichen Gebiet der EU gehören, jedoch mehrwertsteuerrechtlich besonderen Bestimmungen unterliegen.

Beachten Sie mögliche Verbote und Beschränkungen, z. B. artengeschützte Tiere & Pflanzen, Betäubungsmittel, Waffen, die auch innerhalb der EU den Versand einschränken können.

Diese Gebiete gehören zum politischen Gebiet der EU, aber nicht zum zollrechtlichen. Möchten Sie Waren dorthin versenden, gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Versand in Nicht-EU-Länder.

  • Dänemark: Faröer Inseln und Grönland
  • Deutschland: Büsingen und Insel Helgoland
  • Finnland: Aland-Inseln
  • Frankreich: Saint-Barthélemy, Saint Pierre et Miquelon, Franz.-Polynesien, Neukaledonien, Wallis & Furtuna, franz. Süd- und Anarktisgebiete
  • Italien: Campione d‘Italia, Livigno, Teil des Luganer Sees
  • Niederlande: Aruba, Bonaire, Curacao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten
  • Spanien: Ceuta, Melilla
  • Zypern: Türkischer Teil

Diese Gebiete gehören zum zollrechtlichen Gebiet der EU, unterliegen aber nicht den Bestimmungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU.  Daraus ergeben sich besondere Formalitäten. Die Waren müssen bei der Einfuhr in diese Gebiete versteuert werden.
Möchten Sie Waren dorthin versenden, gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Versand in Nicht-EU-Länder. Eine zollfreie Einfuhr ist immer möglich durch Vorlage eines Nachweises des Unionscharakters.

  • Frankreich: Guadeloupe, Martinique, La Réunion, Franz.-Guyana, Saint Martin, Mayotte
  • Griechenland: Berg Athos
  • Spanien: Kanarische Inseln

Um eine zollfreie Einfuhr in die EU-Ausnahmegebiete zu ermöglichen, die nicht zum mehrwertsteuerrechtlichen Gebiet gehören, muss durch ein Dokument nachgewiesen werden, dass es sich um Unionsware handelt. Das Dokument muss die Sendung begleiten.

  • Bis 15.000 EUR Sendungswert: 
    Rechnung mit bestimmten Angaben und dem Vermerk T2L bzw. T2LF, abgestempelt und unterschrieben durch den Ausführer
  • Ab 15.000 EUR Sendungswert: 
    T2L bzw. T2LF auf Einheitspapier, abgestempelt durch Ihre zuständige Ausfuhrzollstelle

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Zolls.

EU-LÄNDER

Innerhalb der EU können alle Waren frei verkehren, unabhängig davon, ob sie in der EU hergestellt oder aus Nicht-EU-Ländern eingeführt und zum freien Verkehr überlassen wurden.

Dies gilt jedoch nicht im Bezug auf die länderspezifischen Mehrwert- und Verbrauchsteuern, die Sie als Versender beachten müssen.

Beachten Sie mögliche Verbote und Beschränkungen, z. B. artengeschützte Tiere & Pflanzen, Betäubungsmittel, Waffen, die auch innerhalb der EU den Versand einschränken können.

Bis auf einige EU-Ausnahmegebiete unterliegen alle EU-Länder durch eine Richtlinie harmonisierten Vorschriften über die Mehrwertsteuer. Gewerblicher Handel unterliegt den nationalen Gesetzen über die Mehrwertsteuer.

  • Lieferungen innerhalb der EU sind befreit von der Mehrwertsteuer
  • Buch- und Belegnachweise nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz müssen aufbewahrt werden
  • Weitere Informationen finden Sie unter Belegnachweise EU

Alle EU-Länder unterliegen durch eine Richtlinie harmonisierten Vorschriften über die Verbrauchsteuer. Gewerblicher Handel, auch Versandhandel an Privatpersonen, unterliegt den nationalen Verbrauchsteuergesetzen.

  • Transport nur mit bestimmten Begleitdokumenten
  • Bitte informieren Sie sich beim deutschen Zoll vor Versand der Ware

Europa umfasst als Kontinent ca. 50 Länder, aber nur 27 gehören der Europäischen Union an. Alle europäischen Länder außerhalb der 27 EU-Staaten gelten als Nicht-EU-Länder.

  • Freier Warenverkehr nur zwischen den EU-Ländern
  • Freihandelszone EFTA (Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Island), aber kein freier Warenverkehr
  • Zollunion mit der Türkei, San Marino und Andorra, aber kein freier Warenverkehr